Pflegekräfte stehen täglich in direktem Kontakt mit erkrankten Menschen – eine Nähe, die nicht nur emotional herausfordernd sein kann, sondern auch gesundheitliche Risiken birgt. Besonders bei hochansteckenden Infektionskrankheiten wie Grippe oder COVID-19 kann es trotz Schutzmaßnahmen zu Übertragungen kommen. Wird nachgewiesen, dass die Infektion während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgt ist, kann sie als Arbeitsunfall oder sogar als Berufskrankheit anerkannt werden. Die Voraussetzung dafür ist eine lückenlose Dokumentation des Vorfalls sowie eine ärztliche Bestätigung der Diagnose.
Stürze beim Heben oder Umlagern von Patienten
Pflegekräfte arbeiten täglich körperlich nah mit Patienten – das Umlagern, Heben oder Unterstützen beim Gehen gehört zum Alltag. Dabei kommt es nicht selten zu Stürzen, entweder weil die Patienten wegrutschen oder das Pflegepersonal selbst das Gleichgewicht verliert. Solche Unfälle gelten als typische Arbeitsunfälle in der Pflege, wenn sie während einer beruflichen Tätigkeit auftreten. Wichtig ist, dass der Vorfall klar dokumentiert und sofort dem Arbeitgeber gemeldet wird, um den Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft sicherzustellen.
Verletzungen durch scharfe oder spitze Gegenstände
Im medizinischen Alltag sind Pflegekräfte häufig dem Risiko von Schnitt- oder Stichverletzungen ausgesetzt – sei es beim Umgang mit Spritzen, Kanülen oder chirurgischen Instrumenten. Eine Nadelstichverletzung kann nicht nur eine äußere Wunde verursachen, sondern auch schwerwiegende Infektionsrisiken (z. B. Hepatitis, HIV o.ä.) mit sich bringen. Wenn eine solche Verletzung während der Arbeit passiert, wird sie in der Regel als Arbeitsunfall anerkannt. Auch hier gilt: Sofortige Meldung und ärztliche Abklärung sind entscheidend.
Infektionen durch Kontakt mit erkrankten Patienten
Pflegekräfte stehen besonders häufig in engem Kontakt mit kranken Menschen – dadurch besteht ein erhöhtes Risiko, sich mit infektiösen Krankheiten anzustecken. Kommt es zu einer nachweisbaren Infektion (z. B. durch Influenza oder Corona), kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall oder sogar als Berufskrankheit anerkannt werden. Ausschlaggebend ist, dass die Infektion nachweislich im beruflichen Kontext entstanden ist, was oft durch Patientenakten, Schichtpläne oder Laborbefunde dokumentiert werden kann.
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Wegeunfälle – Schutz auf dem Weg zur Arbeit
Auch der Weg zur oder von der Arbeitsstätte steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Wegeunfall liegt vor, wenn sich ein Unfall auf dem direkten Arbeitsweg ereignet – etwa bei einem Sturz mit dem Fahrrad, einem Autounfall oder beim Ausrutschen auf glattem Gehweg. Wichtig ist dabei, dass keine privaten Umwege gemacht wurden, da sonst der Versicherungsschutz eingeschränkt sein kann. Pflegekräfte sollten deshalb auch Wegeunfälle unbedingt dokumentieren und melden, um Leistungen aus der Unfallversicherung zu erhalten.